Dragonface Productions GmbH
Medienproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Dragonface Productions GmbH Stand 05.01.2022
(Im Folgenden „DFP“ genannt)

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden ABG von DFP gelten allgemein für alle gegenwärtigen und künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber, soweit und sofern im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen hiervon getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers werden für alle Verträge, die DFP mit dem Auftraggeber schließt, ausgeschlossen, es sei denn, DFP hat der Geltung der Auftraggeber-AGB ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2. Vertragsschluss

2.1
Die Angebote von DFP sind freibleibend, sofern und soweit nicht anders vereinbart. Die Annahmefrist eines bindenden Angebots ist im Angebot ausdrücklich festgehalten.

2.2
Vertragspartner und damit Auftraggeber von DFP ist, wer das Vertragsangebot von DFP schriftlich oder mündlich angenommen hat. Erfolgt eine Angebotsannahme namens und im Auftrag eines Dritten, so ist DFP hiervon ausdrücklich zu informieren.
Der Auftraggeber haftet für alle von ihm gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringenden Leistungen.

 

§ 3. Fertigstellungstermine

3.1
Fertigstellungstermine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3.2
Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich um Zeiten, in denen DFP aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, unverschuldeter Betriebs,- oder Verkehrsstörungen oder Streiks, an der Einhaltung der Termine verhindert ist.

 

§ 4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

4.1
Der Auftraggeber hat im vereinbarten Umfang die Mitwirkungshandlungen, die zur vertragsmäßigen Abwicklung der von DFP geschuldeten Leistungen erforderlich sind, vollständig, zeitgerecht und auf seine eigenen Kosten zu erbringen. Insbesondere gewährt der Auftraggeber den Mitarbeitern von DFP bei deren Arbeiten im Bereich des Auftraggebers jede erforderliche Unterstützungshandlung, die zur Leistungserbringung benötigt wird.

4.2
Erbringt der Auftraggeber eine der erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vereinbarter Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (Verzögerungen, Mehraufwand ob finanziell oder in anderer Art o.ä.) vom Auftraggeber zu tragen.

4.3
Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers stellen wesentliche Vertragspflichten des Auftraggebers dar.

 

§ 5. Erweiterungen von Projektleistungen

5.1
Zur Realisierung einer vom Auftraggeber begehrten Erweiterung der vertraglich vereinbarten Leistungen bedarf es einer konkreten schriftlichen oder textlichen Einigung. Diese Einigung muss dabei auch zum Inhalt die Höhe und Fälligkeit weiterer Vergütungsansprüche von DFP sowie die Auswirkungen auf bislang vereinbarte Fertigstellungstermine haben; der Auftraggeber hat insoweit kein einseitiges Recht zur Leistungsbestimmung, insbesondere zur Leistungserweiterung.

5.2
Während der Verhandlungen um Leistungserweiterungen im Sinne der vorstehenden Ziff. 5.1 ist DFP berechtigt, die bislang vereinbarten Leistungen auszusetzen. Die vereinbarten Fertigstellungstermine verschieben sich um den Zeitraum der Verhandlungen.

 

§ 6. Fremdleistungen

6.1
Sofern und soweit Fremdleistungen zur Projektrealisierung notwendig sind, schließt DFP die entsprechenden Verträge mit diesen Dritten grundsätzlich im eigenen Namen ab, mit der Folge, dass DFP gegenüber diesen dritten im Außenverhältnis auch zur entsprechenden Kostentragung verpflichtet ist. Dementsprechend hat DFP auch das Recht, notwendige Dritte selbst auszuwählen.

6.2
Wird DFP vom Auftraggeber damit beauftragt, Verträge über Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung abzuschließen oder/und Erklärungen in dessen Namen abzugeben bzw. entgegenzunehmen, hat der Auftraggeber DFP auf entsprechendes Verlangen hin eine ausreichende schriftliche Bevollmächtigung zu erteilen. Überwacht DFP auf Wunsch des Auftraggebers auch die Leistungen dieser Dritten, so ist DFP, insbesondere auch im Rahmen zur Abnahme der Leistungen des Dritten zur Vertretung des Auftraggebers berechtigt, aber nicht verpflichtet.

 

§ 7. Vergütung, Auslagenersatz, Fälligkeit

7.1
Sämtliche vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2
Ist eine Vergütung für DFP nach Drehtagen bestimmt, stellen alle Kalendertage Drehtage dar. Pro Drehtag gilt eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden. Drehtage, die aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers ausfallen, sind ebenfalls entsprechend zu vergüten. Gleiches gilt für Verzögerungen, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind. Auch Zusatzkosten für eine Neuorganisation der Produktion werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

7.3
Vorauszahlungen sind wie im Vertrag vereinbart, nach Auftragserteilung und vor Ausführungsbeginn der Vorproduktion (Konzepterstellung,Beschaffung von Equipment u.ä. Vorleistungen) zu entrichten.
Im Falle hoher Mietkosten für spezielles Equipment halten wir uns vor, die Vorauszahlung um den Betrag dieser Mietkosten zu erhöhen.

7.3
Die vertraglich vereinbarte Vergütung umfasst nicht alle Auslagen, die DFP entweder im Auftrag des Auftraggebers tätigt oder in dessen Interesse für notwendig erachten durfte. DFP ist berechtigt, diese Auslagen dem Auftraggeber unter Beifügung eines entsprechenden Kostennachweises gesondert in Rechnung zu stellen. Die hierbei geltenden umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben bleiben beachtet.

7.4
DFP legt die Anzahl projektbezogener Helfer/Mitarbeiter und die Höhe ihrer Vergütung fest.

7.5
Endet das Vertragsverhältnis vorzeitig, jedoch erst nach Beginn der Dreharbeiten, aufgrund einer Auftraggeberkündigung im Sinne des § 649 BGB, so kann DFP die volle offene Restvergütung verlangen und hat sich hierbei an ersparten Aufwendungen 20% der noch offenen Restvergütung hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen entgegenhalten zu lassen; dem Auftraggeber bleibt es dabei unbenommen, nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen von DFP höher sind.

7.6
Jeder Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung benannte Bankkonto zu zahlen und muss dort spätestens mit Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungszugang gutgeschrieben werden.

 

§ 8. Zahlungsverzug des Auftraggebers

8.1
Der Auftraggeber kommt, ohne dass es einer gesonderten Mahnung durch DFP bedarf, in Zahlungsverzug wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb der Ziff. 7.6 normierten Frist ausgeglichen hat.

8.2
Im Falle eines Zahlungsverzuges ist DFP berechtigt, die zwischen Unternehmen geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9%punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen und geltend zu machen. Ein weitergehender Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.

8.3
Darüber hinaus ist DFP im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und ihre Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offener Rechnungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber einzustellen.

 

§ 9. Abnahme, auch von Teilleistungen

9.1
Die von DFP im Zuge des Projektes bzw. – soweit vereinbart – einzelner Projektabschnitte zu erstellenden Leistungsergebnisse sind vom Auftraggeber jeweils gesondert nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen, soweit die Leistungsergebnisse ihrer Art nach einer (Teil-) Abnahme zugänglich sind.

9.2
Sobald die im Rahmen eines jeweiligen Produktabschnittes erbrachten Leistungsergebnisse vollständig vorliegen und dem Auftraggeber zugänglich gemacht sind, teilt DFP dem Auftraggeber in mindestens Textform die Abnahmebereitschaft mit. DFP ist dabei berechtigt, die erbrachten Leistungen bis zur endgültigen Abnahme mit einem Timecode oder/und Wasserzeichen zu versehen. Die Abnahmefrist beträgt 2 Wochen.

9.3
Durch die Abnahme eines im Rahmen eines Projektabschnitts geschaffenen Leistungsergebnisses (Teilleistung) wird dieses zur verbindlichen Grundlage der nachfolgenden Projektabschnitte. Mit Abnahme des letzten Projektabschnittes gilt die Leistung von DFP als insgesamt abgenommen (=Endabnahme). Vom Erfolg der Endabnahme bleiben die vorangegangenen Abnahmen über etwaige einzelne Teilleistungen unberührt.

9.4
Solange der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen von DFP im Rahmen eines Projektabschnitts präsentierten vertragsgemäßen Entwurf zum Zwecke der weiteren Bearbeitung ausgewählt und damit abgenommen hat, ist DFP ohne Rechtsnachteile dazu berechtigt, die den nachfolgenden Projektabschnitten zuzurechnenden Arbeiten auszusetzen bzw. mit diesen Arbeiten nicht zu beginnen.

9.5
Im Rahmen der vom Auftraggeber geschuldeten Abnahmen sind etwaige, begründete Änderungswünsche des Auftraggebers gemeinsam zu protokollieren. Änderungswünsche stellen keine Mängelrügen des Auftraggebers dar und begründen demnach auch keine Gewährleistungsrechte des Auftraggebers. Diese Änderungswünsche werden von DFP einmalig (d.h. bei Teilabnahme jeweils einmalig) kostenfrei, im Übrigen und darüber hinausgehend jedoch kostenpflichtig bearbeitet. Nach Bearbeitung der Änderungswünsche bedarf es einer gesonderten Abnahme.

9.6
Die Abnahme – auch nur einer Teilleistung – gilt als erteilt, wenn sich der Auftraggeber nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche weigert, die vertragsgemäße (Teil-)Leistung abzunehmen.

 

§ 10. Nutzungsrechte

10.1
Mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung an DFP (inkl. etwaiger Auslagenerstattungen) erhält der Auftraggeber an die durch DFP erstellten Medien Nutzungsrechte gem. der im Vertrag geschlossenen Vereinbarungen.

 

§ 11. Rückgabe von Materialien an den Auftraggeber

11.1
Etwaige vom Auftraggeber an DFP übergebene und DFP zur Verfügung gestellte Materialien werden unmittelbar nach der Endabnahme der Produktion durch den Auftraggeber bzw. zum Beendigungszeitpunkt des Vertrages bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses an den Auftraggeber zurückgegeben.

 

§ 12. Gewährleistung

12.1
Gewährleistung allgemein:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel und Beanstandungen unverzüglich in mindestens Textform gegenüber DFP zu rügen.

12.2
Gewährleistungen für Sachmängel:

12.2.1
Zeigt der Auftraggeber form- und fristgerecht einen Mangel an, leistet DFP nach eigener Wahl zunächst Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Produktion, sog. Nacherfüllung.
Mängelbeseitigungsarbeiten hat der Auftraggeber nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen, hilfsweise nach Maßgabe dieser AGB abermals abzunehmen.

12.2.2
Erst wenn auch der zweite Versuch der Nacherfüllung wegen desselben Mangels fehlgeschlagen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (sog. Minderung) oder eine Rückgängigmachung des Vertrages (sog. Rücktritt) zu verlangen.

12.2.3
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn er selbst an der von DFP hergestellten Produktion von DFP nicht genehmigte Änderungen vorgenommen hat und DFP konkret darstellt, dass erst solche Veränderungen den Mangel herbei geführt haben.

12.2.4
Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12.3 Gewährleistungen für Rechtsmängel:

12.3.1
Der Auftraggeber hat DFP unverzüglich und mindestens Textform zu unterrichten, wenn und falls Dritte ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Der Auftraggeber ermächtigt hierbei DFP bereits jetzt im Rahmen dieser AGB, die Auseinandersetzung von dem Dritten außergerichtlich und gerichtlich zu führen, sofern eine ausschließlich von DFP zu vertretende Schutzrechtsverletzung im Streit steht. Macht DFP von dieser Ermächtigung Gebrauch, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seitens DFP die Ansprüche des Dritten ganz oder teilweise anzuerkennen. Macht DFP von dieser Ermächtigung Gebrauch, ist sie ferner verpflichtet, die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden (auch Rechtsverfolgungskosten) freizustellen, sofern und soweit Ansprüche des Dritten nicht auf einem pflichtwidrigen schuldhaften Verhalten des Auftraggebers beruhen.

12.3.2
Wird die vertragsmäßige Nutzung der Produktion durch Schutzrechte Dritter aus von DFP zu vertretenden Gründen beeinträchtigt, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach den vorstehenden Bestimmungen von 11.2 ( Gewährleistung für Sachmängel).

 

§ 13. Versand und Gefahrübergang

13.1
Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

13.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zugesandten Lieferungen unverzüglich, insbesondere auf ihre äußerliche Beschaffenheit, zu untersuchen. Etwaige Transportschäden sind gegenüber dem Transportunternehmen in der vorgeschriebenen Form zu beanstanden, diesbezügliche Beweise sind zu sichern, DFP oder/und der Absender sind unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens zu unterrichten. Beschädigte Lieferungen sind zur Verfügung von DFP zu halten.

 

§ 14. Schlussbestimmungen

14.1
Auf jegliches Vertragsverhältnis mit DFP ist ausschließlich deutsches Recht (ausgenommen UN-Kaufrecht) anwendbar,

14.2
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages hiervon insgesamt unberührt. Es gilt das, was die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes des Vertrags vereinbart haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit vorher gesehen. Das selbe gilt für unklare Regelungen.

14.3
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der Sitz von DFP.

14.4
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Bedingung der Schriftform.